Aktuelle Pflichtlogik zuerst klären

Beginnen Sie bei der Rechtsfrage mit § 22 SGB VII, nicht mit einer gespeicherten DGUV-Broschüre. Die seit 29. Mai 2026 geltende Regelung unterscheidet:

  • Regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte: Sicherheitsbeauftragte bestellen.
  • Regelmäßig 21 bis 49 Beschäftigte: eine Person bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
  • Weniger als 250 Beschäftigte ohne besondere Gefährdung: Eine bestellte Person erfüllt die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1.
  • Bei besonderer Gefährdung kann der Unfallversicherungsträger eine Bestellung anordnen; „unter 50 immer befreit“ wäre deshalb falsch.

Der aktuelle Hinweis der BGHW zur DGUV Vorschrift 1 bestätigt Inkrafttreten und Vorrang des Gesetzes gegenüber abweichendem älterem Vorschriftenwortlaut. Eine angekündigte Überarbeitung macht nicht automatisch alle vorhandenen DGUV-Unterlagen unbrauchbar: Prüfen Sie die konkret betroffene Aussage. Die ausführliche Entscheidung nach Unternehmensgröße und Gefährdung gehört zur Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte.

DGUV-Hinweise in Aufgaben übersetzen

Die DGUV-Themenseite Sicherheitsbeauftragte ist der Einstieg für Rolle und weiterführende Angebote. Sie beschreibt SiBe als unterstützende Beschäftigte vor Ort, nicht als Ersatz für Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt. Für eine konkrete Arbeitsfrage wählen Sie anschließend das passende Kapitel statt die gesamte Broschüre wahllos weiterzugeben.

In der Information 211-042 helfen beispielsweise Abschnitt 2.4 bei Auswahl und Bekanntmachung, Abschnitt 2.5 bei der Vorbereitung auf die Tätigkeit sowie Abschnitt 3.2 bei Gesprächen mit Beschäftigten. Die Formulare in Abschnitt 5.4 sind Arbeitshilfen, keine Übertragung von Unternehmerpflichten. Prüfen Sie enthaltene Rechtsverweise vor der Verwendung.

Beispiel für die Nutzung: Beschäftigte wissen nicht, wen sie bei einem wiederkehrenden Mangel ansprechen sollen. Nutzen Sie den Abschnitt zur Bekanntmachung, um Person, Bereich und Kontaktweg verständlich vorzustellen. Besprechen Sie außerdem, wer Hinweise entgegennimmt und Rückmeldung gibt. Ein weiterer Aushang ohne geklärten Meldeweg löst dieses Organisationsproblem nicht. Den vollständigen Tätigkeitskatalog erklärt die Seite Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten.

DGUV-Unterlagen richtig zuordnen

Die folgende Zuordnung beschreibt den am 28. September 2026 geprüften Quellenstand. Ein neuer Abruf macht eine alte Ausgabe nicht zu einer Neufassung.

Unterlage Wofür sie hilft und was zu prüfen ist
DGUV Vorschrift 1, § 20 Pflichten zur Einbindung von SiBe. Der DGUV-Katalog nennt November 2013; die geltende Trägerfassung und den Vorrang des aktuellen Gesetzes beachten.
DGUV Regel 100-001, Abschnitt 4.2 Erläuterungen zur Vorschrift. Ausgabe Juni 2025, also vor der Gesetzesänderung 2026. Sie ersetzt den aktuellen § 22 SGB VII nicht.
DGUV Information 211-042 Praktische Orientierung zu Rolle, Auswahl, Kommunikation und Zusammenarbeit. Ausgabe März 2017; Download über die Originalseite. Ältere Rechtsauszüge gesondert prüfen.
DGUV Information 211-039 Anzahl-Leitfaden, im Katalog mit Februar 2024 geführt. Die DGUV meldet ihn derzeit als nicht verfügbar und in Anpassung an die neue Rechtsgrundlage.

Verwechseln Sie insbesondere eine DGUV Information nicht mit einer Unfallverhütungsvorschrift. Für einen Versionscheck ist die Publikationsseite oft hilfreicher als ein direkt gespeichertes PDF: Dort stehen auch Rücknahme-, Korrektur- oder Überarbeitungshinweise. Ein Seminar mit „DGUV 211-042“ im Titel ist wiederum ein Bildungsangebot, nicht die DGUV-Schrift selbst.

Rolle und Verantwortung trennen

Aus der SiBe-Funktion entstehen keine Weisungsbefugnis und keine Übernahme der Arbeitgeberverantwortung. Das ist nicht mit einer allgemeinen Befreiung von Verantwortung für eigenes Verhalten gleichzusetzen. Auch eine zusätzlich ausgeübte Führungsfunktion verschwindet nicht durch die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten.

Die DGUV-FAQ zur Rollenabgrenzung empfiehlt grundsätzlich Personen ohne Vorgesetztenfunktion und erläutert Ausnahmen. Achtung: Dieselbe FAQ enthält bei der Bestellschwelle noch die alte pauschale Angabe „mehr als 20“. Nutzen Sie die Rollenerklärung, aber übernehmen Sie diese Schwelle nicht unverändert.

Für die organisatorische Einbindung sind nach § 20 DGUV Vorschrift 1 mit BGHM-Erläuterungen unter anderem Zeit für die Tätigkeit, Zusammenarbeit mit Sifa und Betriebsarzt sowie Gelegenheit zur erforderlichen Aus- und Fortbildung wichtig. Eine unterschriebene Urkunde allein erfüllt diese praktische Unterstützung nicht. Vertiefungen finden Sie bei Bestellung und Schulung.

Anzahl und Nähe aus DGUV-Sicht prüfen

Die fünf DGUV-Kriterien verbinden Gefährdungen und Beschäftigtenzahl mit räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe. Praktisch bedeutet das: Kennt die Person den Arbeitsbereich, trifft sie die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit und versteht sie deren Tätigkeiten? Diese Fragen helfen bei der Organisation, ergeben aber keine für jeden Betrieb gültige Rechenformel.

Die Kriterien dürfen die neue gesetzliche Ein-Personen-Regel für Unternehmen unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung nicht aushebeln. Trennen Sie eine gesetzliche Mindestanforderung von zusätzlichen freiwilligen organisatorischen Verbesserungen. Bei besonderer Gefährdung oder Zweifeln zur Anwendung sollte die zuständige BG oder Unfallkasse einbezogen werden. Die detaillierte Ermittlung der Anzahl von Sicherheitsbeauftragten bleibt ein eigener Prüfschritt; der überarbeitete Quellenstand ist dabei mitzunehmen.

Dokumentation regelmäßig prüfen

Ein kurzer Quellenvermerk macht spätere Entscheidungen überprüfbar. Unsere empfohlene Struktur lautet: Dokumentnummer und Ausgabe, konkrete Fundstelle, Abrufdatum, betriebliche Frage, Ergebnis des Abgleichs und verantwortliche Person für offene Punkte. Das ist eine Organisationshilfe, kein vorgeschriebenes Formular.

Fiktiver Quellenkonflikt: Eine Checkliste begründet die Bestellpflicht ausschließlich mit einer Broschüre von 2017. Die verantwortliche Person markiert die alte Schwellenwertpassage, prüft den aktuellen § 22 SGB VII und verknüpft die Entscheidung mit Beschäftigtenzahl und Gefährdungsbeurteilung. Die weiterhin brauchbaren Hinweise zur Gesprächsführung bleiben erhalten. Die alte Ausgabe wird als historischer Bezug gekennzeichnet, nicht stillschweigend zur aktuellen Rechtsgrundlage erklärt.

Erneut prüfen sollten Sie bei geänderter Rechtslage, neuen Bereichen, Schichten oder Aufgaben sowie beim Wechsel der bestellten Person. Bewährte freiwillige SiBe-Strukturen müssen nicht allein wegen einer geänderten Mindestschwelle abgeschafft werden. Ob die Ablage in ArbeitsschutzPilot oder einem anderen System erfolgt: Die beschriebene Struktur ist keine Zusage bestimmter Softwarefunktionen.

Offizielle Quellen und Einordnung

Quellenprüfung und Überarbeitung: 28. September 2026. Verlinkt sind die geprüften Originalseiten; Verfügbarkeit und Bearbeitungsstand können sich ändern. Die allgemeine Vorschriftenübersicht finden Sie unter DGUV Vorschrift 1. Diese Seite konzentriert sich auf Auswahl und Einordnung der SiBe-Unterlagen, nicht auf eine abschließende Personalbemessung.

Der Text wurde KI-gestützt anhand der genannten Quellen überarbeitet; eine unabhängige rechtliche oder arbeitsschutzfachliche Expertenfreigabe liegt nicht vor. Das Beispiel ist erfunden und kein Erfahrungsbericht aus einem Kundenbetrieb. Unklare Gefährdungseinstufungen, besondere Versichertengruppen und abweichende Trägerregelungen erfordern eine individuelle Klärung mit der zuständigen Stelle.