§ 5 in Vorlagenfelder übersetzen

Eine brauchbare Vorlage verbindet drei Fragen: Welche Arbeit wird beurteilt? Welcher Schutz ist erforderlich? Was zeigt die spätere Überprüfung? Diese Seite hilft dir, einen vorhandenen Vordruck auf diese Verbindung zu prüfen. Das kopierbare Grundformular findest du unter Gefährdungsbeurteilung Vorlage.

Beginne mit einer tatsächlich ausgeführten Tätigkeit. Trage sie probeweise ein und prüfe, ob du auch Abweichungen, offene Fragen und noch nicht wirksame Maßnahmen darstellen kannst. Ein Formular, das nur „erledigt“ oder „nicht relevant“ zulässt, braucht dafür ergänzende Felder oder eindeutig zugeordnete Anlagen.

Kurzantwort zur § 5 Vorlage

§ 5 ArbSchG verlangt eine Beurteilung, kein bestimmtes Formular. Die Dokumentation nach § 6 muss das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfungsergebnis erkennen lassen. Weder eine PDF noch eine Unterschrift allein beweist, dass dieser Inhalt stimmt und die Schutzmaßnahmen funktionieren. Maßgeblich sind die betrieblichen Verhältnisse. Rechtsgrundlage: §§ 5 und 6 ArbSchG.

§ 5 und § 6 als Vorlage zusammenführen

Trenne bei der Prüfung den gesetzlichen Inhalt von der Gestaltung deiner Tabelle. §§ 5 und 6 nennen keine abschließende Liste von Spaltenüberschriften. Verantwortliche und Termine bleiben für die betriebliche Organisation wichtig; ihre Erfassung gehört auch zum Dokumentationsrahmen des DGUV Grundsatzes 311-003, Anlage B. Sie sind deshalb nicht bloß verzichtbares Zubehör.

Anforderung Was die Unterlagen erkennen lassen sollten
§ 5: tätigkeitsbezogen beurteilen Abgegrenzte Arbeitssituation, Gefährdungen, Beurteilung und daraus abgeleiteter Schutzbedarf
§ 6: Ergebnis festhalten Welche Bedingungen bewertet wurden und zu welchem Ergebnis die Beurteilung führte
§ 6: Maßnahmen festhalten Konkret festgelegter Schutz, eindeutig der betreffenden Gefährdung zugeordnet
§ 6: Überprüfungsergebnis festhalten Was geprüft wurde, welcher Befund vorlag und ob weiterer Handlungsbedarf besteht
Organisation und Fortschreibung Zuständigkeit, Umsetzungstermin, Prüfplanung, Bearbeitungsstand und verknüpfte Nachweise

Die Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle folgen aus § 3 ArbSchG. § 4 verlangt unter anderem, Gefahren an der Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu behandeln. Prüfe deshalb auch, ob der Vordruck unterschiedliche Schutzmöglichkeiten zulässt oder vorschnell nur Unterweisung und persönliche Schutzausrüstung anbietet. ArbSchG, §§ 3 und 4.

Felder, die im Vordruck nicht fehlen sollten

Ein Gefährdungsfeld sollte mehr aufnehmen können als „Unfallgefahr“. Nutze die sechs in § 5 Absatz 3 ArbSchG genannten Quellen als Abdeckungsprüfung. Die folgenden Fragen sind redaktionelle Prüfhilfen, kein abschließender Gefährdungskatalog:

Quelle nach § 5, verkürzt Prüffrage an deinen Vordruck
Arbeitsstätte und Arbeitsplatz Lassen sich konkrete Räume, Wege, Zugänge und die Einrichtung beschreiben?
Physikalische, chemische, biologische Einwirkungen Kannst du Einwirkung, betroffene Tätigkeit und relevante Expositionsbedingungen erfassen?
Arbeitsmittel und ihr Einsatz Werden Auswahl, Zustand und Umgang mit Geräten, Maschinen oder Arbeitsstoffen berücksichtigt?
Verfahren, Abläufe und Arbeitszeit Bleiben Schichten, Übergaben, gleichzeitige Arbeiten und ihr Zusammenwirken sichtbar?
Unzureichende Qualifikation oder Unterweisung Kannst du fehlende Kenntnisse für eine konkrete Aufgabe und erforderliche Abhilfe festhalten?
Psychische Belastungen Werden Arbeitsbedingungen wie Unterbrechungen, Zeitdruck oder unklare Zuständigkeiten betrachtet?

Ein Häkchen bei jeder Kategorie ersetzt die Beurteilung nicht. Halte fest, was tatsächlich untersucht wurde und wo zusätzliche Ermittlung nötig ist. Betrachte auch Reinigung, Wartung und Störungen, sofern sie vorkommen. Die DGUV nennt solche vom Regelbetrieb abweichenden Zustände ausdrücklich bei den Anforderungen an Handlungshilfen.

Wann mehrere Arbeitsplätze in eine Vorlage passen

§ 5 Absatz 2 erlaubt die gemeinsame Beurteilung bei gleichartigen Arbeitsbedingungen; § 6 knüpft zusammengefasste Angaben an eine gleichartige Gefährdungssituation. Dokumentiere daher die geprüften Gemeinsamkeiten und Abweichungen, nicht nur den Namen der Abteilung.

Fiktiver Prüffall: Zwei Beschäftigte arbeiten am „Empfang“. Tagsüber ist das Team gemeinsam anwesend, abends eine Person allein mit Besucherkontakt. Die Stellenbezeichnung begründet noch keine Gleichartigkeit. Arbeitszeit, Unterstützung und Besuchersituation müssen in die Beurteilung einfließen. Gemeinsame Grundangaben können bleiben; die abweichenden Bedingungen benötigen eine erkennbare eigene Betrachtung.

§ 6 nicht vergessen

„Geprüft am …“ ist noch kein Prüfergebnis. Gleiches gilt für eine Bestellung, eine Schulungsteilnahme oder das Ankreuzen „umgesetzt“. Prüfe, ob die Vorlage den Befund und die Folgerung daraus aufnehmen kann. Nach § 6 muss das Ergebnis der Überprüfung aus den Unterlagen ersichtlich sein, auch wenn es auf einen Mangel hinweist.

Beispiel: umgesetzt, aber noch nicht wirksam belegt

Fortsetzung des fiktiven Empfangsfalls, ausschließlich zur Erklärung der Dokumentation: Für einen ermittelten Unterstützungsbedarf ist ein Rufsystem eingerichtet. Ob dieses Schutzkonzept insgesamt geeignet ist, muss gesondert fachlich beurteilt werden.

  • Zu knapper Eintrag: „Rufsystem installiert; geprüft; erledigt.“ Es fehlt, was bei der Kontrolle festgestellt wurde.
  • Aussagekräftiger Befund: „Test während der Abendbesetzung: Signal ausgelöst, vereinbarte Ansprechstelle jedoch nicht besetzt. Verlässliche Hilfe damit nicht nachgewiesen.“ Im echten Nachweis gehören tatsächliches Datum, prüfende Person und Bezug zur Maßnahme dazu.
  • Folgerung: Die Maßnahme darf nicht als erfolgreich abgeschlossen gelten. Zuständige Person, erforderliche Nachbesserung und erneute Prüfung werden festgelegt; bis zur Klärung ist ein geeigneter Schutz sicherzustellen.

Das Beispiel beschreibt weder einen Kundenfall noch ein fertiges Schutzkonzept für Alleinarbeit. Es zeigt, warum die Felder Umsetzung, Prüfbefund und weiterer Handlungsbedarf nicht in einem einzigen Erledigt-Häkchen verschwinden sollten. Die DGUV unterscheidet ebenfalls zwischen Umsetzung und Wirkung und verlangt die Dokumentation des Ergebnisses, siehe Grundsatz 311-003, Anlage A, Schritt 6.

Vorlage und fachkundige Prüfung

Eine Vorlage liefert keine fehlende Fachkunde. Lass Bewertungsgrundlagen, Schutzmaßnahmen und offene Fragen durch geeignete Unterstützung klären, etwa Fachkraft für Arbeitssicherheit, betriebsärztlichen Dienst oder themenspezifische Fachleute. Beschäftigte können wichtige Hinweise zu tatsächlichen Abläufen geben.

Prüfe insbesondere, ob eine vorgegebene Risikomatrix die für die Tätigkeit maßgeblichen Anforderungen berücksichtigt. Eine selbst vergebene niedrige Punktzahl setzt keine Schutzvorgabe außer Kraft. Die BGHM-Praxishilfe verbindet die Beurteilung deshalb mit Schutzzielen und weiterem Handlungsbedarf.

Bei besonderen Themen, beispielsweise Gefahrstoffen oder Arbeitsmitteln, können zusätzliche Vorschriften und Nachweise erforderlich sein. Verknüpfe diese eindeutig mit der betreffenden Tätigkeit. Eine allgemeine Vorlage mit dem Titel „nach § 5“ bestätigt deren Abdeckung nicht automatisch.

Kostenlose Vorlage nach § 5 nutzen

Eine kostenlose Gefährdungsbeurteilung Vorlage ist dann ein brauchbarer Ausgangspunkt, wenn du sie an die eigene Arbeit anpassen kannst. Für amtliche beziehungsweise berufsgenossenschaftliche Arbeitshilfen bieten etwa die BGHM-Vorlagenübersicht und die BGW-Arbeitsblätter zur Dokumentation fachbezogene Einstiege. Auch deren Formulare müssen betrieblich ausgefüllt und ergänzt werden.

Nutze für deine Auswahl folgende Prüfnotiz; sie ist eine redaktionelle Arbeitshilfe, kein vorgeschriebenes Zusatzformular:

  1. Vorlage und Stand: Welche Quelle und Version wurden geprüft?
  2. Geltungsbereich: Welche Tätigkeiten und Betriebszustände deckt sie ab? Welche fehlen?
  3. Ergänzungen: Wo werden weitere Gefährdungen, Bewertungsgrundlagen oder Anlagen benötigt?
  4. Ergebnisnachweis: Lassen sich Beurteilung, Maßnahmen und tatsächlicher Prüfbefund miteinander verbinden?
  5. Offene Klärung: Was muss vor der betrieblichen Verwendung noch ergänzt werden, durch wen und bis wann?

Für den anschließenden Erstellungsablauf führt Gefährdungsbeurteilung erstellen weiter. Das Ablegen oder Exportieren einer Datei ersetzt die Umsetzung und Kontrolle vor Ort nicht.

Quellen und Grenzen

Quellenabgleich für Deutschland: 27. September 2026. Grundlage sind die verlinkte aktuelle Fassung des ArbSchG, der DGUV Grundsatz 311-003 (Ausgabe März 2020) und die genannten berufsgenossenschaftlichen Arbeitshilfen. Gesetzestext, fachliche Anleitung und redaktionelle Beispiele haben unterschiedlichen Stellenwert.

Der Beitrag wurde mit KI-Unterstützung überarbeitet. Eine unabhängige juristische oder sicherheitstechnische Fachprüfung wird nicht behauptet. Die Prüfnotiz erleichtert die Vorlagenauswahl, bestätigt aber weder die Vollständigkeit einer konkreten Gefährdungsbeurteilung noch die Eignung einzelner Schutzmaßnahmen.