Kurzantwort nach § 22 SGB VII
Ab regelmäßig 50 Beschäftigten besteht die allgemeine Bestellpflicht. Bei 21 bis 49 ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Außerdem kann der Unfallversicherungsträger bei besonderer Gefährdung eine Bestellung anordnen. Grundlage ist § 22 Absatz 1 SGB VII.
Seit wann gilt die neue Schwelle?
Die Änderung gilt seit 29. Mai 2026. Diesen Beginn weist auch die Deutsche Rentenversicherung in ihrer amtlichen Normensammlung aus. Vorher lag die allgemeine Grenze bei mehr als 20 Beschäftigten. Der Bundestagsbeschluss im März und das Inkrafttreten im Mai sind deshalb nicht derselbe Zeitpunkt.
Ältere Merkblätter können noch die vorherige Grenze nennen. Die BGW erläutert den Vorrang der neuen gesetzlichen Regelung: § 20 der DGUV Vorschrift 1 gilt nur weiter, soweit das SGB VII keine abweichenden neuen Vorgaben macht. Eine noch ausstehende Überarbeitung des Merkblatts verschiebt den Geltungsbeginn nicht.
Wenn du die Pflicht vollständig prüfen willst
Für die vollständige Bestellentscheidung nutzen Sie die Sicherheitsbeauftragter Pflicht-Seite. Hier geht es um den schnellen Schwellencheck, den Wechsel des Rechtsstands und Anlässe, eine bisherige Entscheidung erneut anzusehen.
Noch unklar, wer mitzählt? Die Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl erklärt Teilzeit, zusätzliche Versichertengruppen und die Abgrenzung des Unternehmens. Eine Tagesanwesenheitsliste ist dafür kein Ersatz.
Drei Fälle unterscheiden
Die folgende Einordnung setzt voraus, dass die regelmäßige Beschäftigtenzahl des Unternehmens richtig ermittelt wurde. Eine einzelne Filiale ist nicht automatisch die maßgebliche Einheit.
| Regelmäßige Beschäftigtenzahl | Auslöser der Bestellpflicht |
|---|---|
| Bis einschließlich 20 | Keine allgemeine Pflicht allein wegen der Zahl. Eine Anordnung bei besonderer Gefährdung bleibt möglich. |
| 21 bis 49 | Besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. |
| Ab 50 | Allgemeine Bestellpflicht bereits ab genau 50, auch ohne besondere Gefährdung. |
Die SVLFG stellt die größenunabhängige Anordnungsmöglichkeit ausdrücklich dar. Ein behördlicher oder berufsgenossenschaftlicher Hinweis auf Risiken ist dabei nicht automatisch dieselbe Sache wie eine konkrete Anordnung. Klären Sie deren Inhalt und Adressaten mit dem zuständigen Träger.
Unter 50 Beschäftigte richtig prüfen
Bei 21 bis 49 Beschäftigten darf die Antwort nicht allein aus der Personalzahl abgeleitet werden. Fehlt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung, ist damit nicht belegt, dass besondere Gefährdungen fehlen. § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung der konkreten Arbeitsbedingungen.
Die UKBW nennt als mögliche Hinweise etwa gefährliche Tätigkeiten, Gefahrstoffe, erschwerte Bedingungen und das Unfallgeschehen. Das sind Prüfhinweise, keine abschließende Branchenliste. Ein neuer Arbeitsstoff oder ein veränderter Prozess kann daher eine Neubewertung nötig machen, obwohl niemand neu eingestellt wurde.
Bereits bestellte Personen müssen wegen der höheren Schwelle nicht pauschal abberufen werden; auch darauf weist die UKBW hin. Trennen Sie eine entfallene gesetzliche Pflicht von der Entscheidung, eine bewährte Funktion freiwillig fortzuführen. Andere Arbeitsschutzpflichten bleiben bestehen.
Warum “ab wann” nicht bei einer Zahl endet
§ 22 SGB VII nennt keine pauschale mehrmonatige Wartefrist, nachdem die Voraussetzungen vorliegen. Bereiten Sie bei vorhersehbarem Wachstum die Auswahl und Beteiligung rechtzeitig vor. Ein intern gesetzter Prüftermin hebt eine bereits bestehende Bestellpflicht nicht auf. Bei schwankendem Personalbestand sollte zunächst die Regelmäßigkeit geklärt werden, statt aus einem einzelnen Tag eine Frist abzuleiten.
Bei welchen Änderungen erneut prüfen?
Als organisatorische Prüfanlässe bieten sich an:
- planbare Einstellungen, Übernahmen oder andere Änderungen des regelmäßigen Personalbestands;
- neue Tätigkeiten, Stoffe oder Arbeitsmittel, die die Gefährdungslage verändern;
- Unfälle oder Erkenntnisse, die eine bisherige Gefährdungseinschätzung infrage stellen;
- eine Anordnung oder neue einschlägige Hinweise des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Das ist eine redaktionelle Arbeitshilfe, kein gesetzlicher Terminkatalog. Die allgemeine Pflicht, Maßnahmen bei veränderten Umständen anzupassen, folgt aus § 3 ArbSchG. Ein jährlicher Kalendereintrag allein deckt zwischenzeitliche Änderungen nicht ab.
Nach dem Schwellencheck folgt die Anzahlfrage. Bei regelmäßig 50 bis 249 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung erfüllt eine bestellte Person die Voraussetzung nach § 22 Absatz 1 Satz 1. Diese Erleichterung ist weder eine Pflicht für jedes Kleinstunternehmen noch eine allgemeine Obergrenze. Für andere Konstellationen und die räumliche, zeitliche sowie fachliche Nähe hilft die Anzahl-Seite.
Entscheidung nachvollziehbar machen
Ein kurzer Änderungsvermerk sollte zeigen, was sich seit der letzten Prüfung geändert hat. Das folgende fiktive Beispiel ist keine geprüfte Kundenentscheidung:
- Ausgangslage: Ein Unternehmen hat regelmäßig 42 Beschäftigte. Seine dokumentierte Beurteilung ergibt keine besondere Gefährdung; eine Anordnung liegt nicht vor. Es hält eine freiwillig bestellte Person im Amt.
- Neuer Anlass: Eine zusätzliche Tätigkeit ist geplant. Die Leitung lässt vor deren Aufnahme die betroffenen Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen beurteilen.
- Geändertes Ergebnis: Ergibt diese Prüfung eine besondere Gefährdung, trägt die frühere Begründung „keine Pflicht“ nicht mehr. Das Unternehmen überprüft, ob die bestehende Bestellung die nun erforderliche Funktion abdeckt, und organisiert nötige Anpassungen.
- Nachweis: Anlass, Beurteilungsstand, Ergebnis, verantwortliche Person und weitere Schritte werden zusammen abgelegt. Die Beschäftigtenzahl bleibt 42; geändert hat sich die Gefährdungslage.
Für den eigenen Vermerk ergänzen Sie Datum und Datenquelle der Beschäftigtenzahl sowie den Verweis auf eine mögliche Anordnung. Halten Sie anschließend gewählte Anzahl, Zuständigkeitsbereiche, Bestellung und Qualifizierungsstand fest. Diese Notiz ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Bestellung; sie macht den Übergang zwischen zwei Entscheidungen nachvollziehbar.
Abgrenzung zur Hauptseite
Der nächste Schritt hängt von der offenen Frage ab: Die Pflichtseite verbindet die rechtlichen Auslöser, die Mitarbeiterzahl-Seite klärt die Zählung und die Anzahl-Seite die Verteilung. Die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten behandelt anschließend Beteiligung und Dokumente.
Die Aufgaben im Arbeitsalltag sind davon zu unterscheiden. Ein Sicherheitsbeauftragter unterstützt kollegial und ersetzt weder Fachkraft für Arbeitssicherheit noch Betriebsarzt; das betont die DGUV zur Rolle der Sicherheitsbeauftragten. Die Schwelle entscheidet also nicht, ob ein Unternehmen insgesamt Arbeitsschutz organisieren muss.
Offizielle Quellen und Einordnung
Redaktioneller Prüfstand: 27. September 2026. Grundlage sind die verlinkten gesetzlichen Vorschriften, die Normensammlung der Deutschen Rentenversicherung und aktuelle Erläuterungen der Unfallversicherungsträger. Ältere DGUV-Publikationen in der Quellenbox sind hinsichtlich ihrer Schwellenwerte am neuen Gesetz zu messen.
Der Beitrag wurde mit KI-Unterstützung anhand dieser Quellen überarbeitet; eine unabhängige juristische Prüfung wird nicht behauptet. Beispiel und Änderungsvermerk sind redaktionelle Erläuterungen. Bei unklarer Zählung, besonderen Gefährdungen oder strittigen Anordnungen beziehen Sie die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse und gegebenenfalls juristische Beratung ein.